Wem gehört „Orange“? Warum Obi um eine Farbe kämpft – und was der BGH jetzt klären muss
5/8/20263 min read


Kann man sich eine Farbe als Marke sichern? Und wenn ja: Wie beweist man, dass Verbraucher bei einem bestimmten Orange automatisch an einen bestimmten Baumarkt denken? Genau darum geht es im Streit um „Obi‑Orange“, der nun beim Bundesgerichtshof (BGH) gelandet ist.
Manchmal sind es nicht Logos oder Slogans, die Marken unverwechselbar machen – sondern Farbe. Telekom‑Magenta, Milka‑Lila, Nivea‑Blau … und im Baumarkt‑Kosmos eben: Orange. Doch Farben sind im Markenrecht heikel, weil sie allen Marktteilnehmern grundsätzlich frei zur Verfügung stehen sollen. Genau deshalb wird vor Gericht so hart darum gerungen.
Worum geht es konkret?
Im Kern geht es um den markenrechtlichen Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette. Obi beruft sich auf eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Farbmarke. Konkurrenten beantragten die Löschung – mit dem Argument, die Farbe sei nicht unterscheidungskräftig bzw. habe sich nicht ausreichend als Marke durchgesetzt.
Der Fall ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZB 58/25 anhängig. Der Vorsitzende Richter bezeichnete die Sache als „sehr komplex“. Eine Entscheidung soll an einem späteren Tag verkündet werden. zeit
Warum Farben als Marken so schwer durchzusetzen sind
Das Markenrecht soll zwei Dinge gleichzeitig ermöglichen:
Schutz von Markenidentität (Unternehmen dürfen unterscheidbar sein)
Wettbewerbsfreiheit (Grundelemente wie Farben sollen nicht leicht monopolisiert werden)
Deshalb gilt bei Farbmarken: Sie sind grundsätzlich möglich, aber meistens nur dann, wenn eine Farbe im Markt nicht mehr einfach „Dekoration“ ist, sondern als Herkunftshinweis verstanden wird – also wenn Verbraucher bei dieser Farbe an genau dieses Unternehmen denken.
In der Praxis fällt das meist unter den Begriff Verkehrsdurchsetzung: Das Unternehmen muss beweisen, dass die Farbe im relevanten Markt tatsächlich „als Marke funktioniert“.
Was der BGH in diesem Verfahren besonders betont
Aus der offiziellen BGH‑Pressemitteilung zum Verhandlungstermin geht hervor, dass in der bisherigen Bewertung unter anderem problematisch war, dass eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke weder für den Zeitpunkt der Markenanmeldung noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge festgestellt werden konnte. bundesgerichtshof
Übersetzt heißt das: Selbst wenn viele Menschen „Orange = Obi“ fühlen mögen – juristisch muss das belastbar nachgewiesen werden. Und daran hängt das ganze Verfahren.
Warum diese Entscheidung (weit) über Obi hinaus wichtig ist
Der Fall ist nicht nur ein Duell zweier Baumarktwelten, sondern ein Grundsatzthema für Branding:
Wie stark muss eine Farbe im Kopf verankert sein, um markenrechtlich exklusiv zu werden?
Welche Beweise zählen? (z. B. demoskopische Gutachten, Marktstudien, Nutzung in Werbung und Filialdesign)
Wie groß ist der geschützte Bereich?
Geht es um Orange „überall“, oder nur in einem sehr konkreten Kontext (Baumarkt‑Werbung, Handzettel, Beschilderung, Verpackungen etc.)?
Ein strenger Maßstab schützt den Wettbewerb. Ein zu lockerer Maßstab könnte dagegen dazu führen, dass Unternehmen mehr und mehr Grundelemente der Gestaltung „privatisieren“ – was Märkte unübersichtlicher und teurer machen kann (weil jeder um Farben, Formen, Muster streiten würde).
Und was ist mit Verbrauchern?
Für Konsumenten wirkt die Frage vielleicht kurios („Wen interessiert eine Farbe?“). In der Realität beeinflussen Farben Kaufentscheidungen massiv – sie sind schnelle Orientierung, gerade im Handel mit hoher Austauschbarkeit. Wenn ein Unternehmen eine Farbe exklusiv schützen kann, kann das den Wettbewerb im Marketing spürbar verändern.
Fazit: Es geht nicht um Orange – es geht um die Regeln des Brandings
Ob Obi Orange als Farbmarke behalten darf, ist eine Frage mit Signalwirkung. Der BGH muss hier eine Balance finden: Markenschutz ja – aber nicht um den Preis, dass Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden, weil Grundfarben plötzlich tabu sind.
Die Entscheidung wird zeigen, wie hoch die Hürden für Farbmarken künftig liegen – und wie viel „Marke“ in einer Farbe tatsächlich stecken muss, bevor das Recht sie schützt.
Quellen: FAZ (Artikelgrundlage, Screenshot), BGH‑Pressemitteilung zum Termin I ZB 58/25 bundesgerichtshof, ZEIT/dpa zeit, Tagesschau (Einordnung zu Farbmarken) tagesschau
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